(1) Die Klassen 9 und 10 kann einmal freiwillig wiederholen, wer zwar einen Abschluss erworben, aber eine angestrebte weitere Berechtigung verfehlt hat. (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn, 1. durch die Verbesserung der Note von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ in einem einzigen Fach die Voraussetzungen für den Erwerb des angestrebten Abschlusses erfüllt würden oder. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule. Die Schülerin oder der Schüler erhält ein neues Zeugnis mit einer um eine Notenstufe verbesserten Note. 4) Für den Bildungsgang der Realschule sind die Stunden für die Zweite Fremdsprache gem. Die curricularen Standards sind uneingeschränkt zu wahren. Der Schulträger sorgt dafür, dass jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann. Im Übrigen zieht die Schulleitung eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heran. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. (5) In der Sekundarschule in der integrierten Form beginnt der Unterricht mit weiteren Maßnahmen der Binnendifferenzierung auf zwei Anspruchsebenen (Grundebene, Erweiterungsebene) in Mathematik und in Englisch in Klasse 7, in Deutsch in Klasse 8 oder in Klasse 9, in einem der Fächer Physik oder Chemie in Klasse 9. Der Schulträger entwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eine abgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. Gegen Einzelnoten, die keine Verwaltungsakte sind, kann in der Regel nur innerhalb von sechs Monaten Beschwerde erhoben werden. Schulgesetz nrw klassenarbeiten. 20.5.1 Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. 3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. 269.7m Posts - See Instagram photos and videos from ‘sunset’ hashtag (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Hauptschulabschluss. Der Lernbereich Darstellen und Gestalten kann nach Entscheidung der Schulkonferenz zusätzlich angeboten werden. Für den Wechsel zum Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 sind in der Regel hinreichende Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache erforderlich. Die Schulleitung kann die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses für einen Jahrgang ablehnen, wenn organisatorische Gründe dem entgegenstehen. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. (5) Der Unterricht kann auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in einzelnen Fächern für begrenzte Zeit jahrgangsübergreifend erteilt werden. Im Bildungsgang Hauptschule der Realschule werden am Ende der Klasse 9 und der Klasse 10 folgende Abschlüsse vermittelt: Wer den Hauptschulbildungsgang der Realschule nach erfüllter Schulpflicht verlässt, ohne einen Abschluss erreicht zu haben, erhält ein Abgangszeugnis. In den Fächern gemäß Nummer 2 und dem leistungsdifferenzierten Fach Physik oder Chemie können bis zu zwei Unterschreitungen um eine Notenstufe ausgeglichen werden. © 2020 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Impressum | Kontakt | Redaktion | Datenschutz, Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW, Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz. Im Übrigen gilt § 7. © 2020 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Auch bei einem in Klasse 7 einsetzenden Wahlpflichtunterricht sind mit Blick auf die curricularen Vorgaben die Anforderungen der Stundentafel zu erfüllen. 19.4.2 Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreite aufweisen. Die Übernahme dieser Zeugnisnoten kann auf Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers unterbleiben. In die Zeugnisse für die Klasse 9, 1. und 2. (1) In jedem Prüfungsfach setzt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer vor dem Termin für die mündliche Prüfung die Vornote fest. Findet die Nachprüfung in einer Fächerkombination statt, die von mehreren Lehrkräften unterrichtet wurde, so sind diese an der Prüfung beteiligt; die Prüfungsanteile verteilen sich entsprechend dem Stundenanteil auf die Fächer. In der zweiten Fremdsprache werden in Klasse 5 vier, in Klasse 6 sechs Klassenarbeiten geschrieben. In Zeugnissen der Hauptschule, der Gesamtschule und der Sekundarschule wird daneben die Anspruchshöhe (mittlerer Schulabschluss - Fachoberschulreife) angegeben. 7) Nach Beschluss der Schulkonferenz können bis zu zwei Kernstunden zwischen den Kontingenten 5 und 6 sowie 7 bis 10 verschoben werden. (2) Weichen die Vornote und die Prüfungsnote um zwei Noten voneinander ab, findet eine mündliche Prüfung statt, wenn die Schülerin oder der Schüler es wünscht. 10) Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. (2) Über Absatz 1 hinaus kann die Klasse 10 der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 einmal freiwillig wiederholen, wer zwar den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, nicht aber den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben hat, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass die Teilnahme an zwei Erweiterungskursen oder in zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene im Wiederholungsjahr möglich ist. Die curricularen Standards sind zu wahren. Andere Fremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. Im Rahmen eines Wochen-, Monats-, Halbjahres- oder Jahresplanes kann die Schulkonferenz andere Zeiteinheiten oder Epochenunterricht beschließen; die in den Stundentafeln festgelegten Wochenstundenzahlen für das einzelne Fach oder den einzelnen Lernbereich bleiben verbindlich. Die curricularen Standards sind zu wahren. 5.3.7 Die Prüfungsausschüsse werden an den Schulen eingerichtet, in denen muttersprachlicher Unterricht erteilt worden ist. Auf Grund der §§ 52 und 65 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW vom 15. 4) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. (1) Abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung werden alle Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klasse 7 bis 9 versetzt, auch wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind. Die Vorgaben in den übrigen Fußnoten bleiben hiervon unberührt. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Das Anmeldeverfahren für Schulen, für die kein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen ist (Nummer 1.1.2), wird in der dritten bis sechsten Woche des Anmeldezeitraums durchgeführt. Die Gesamtwochenstundenzahl in den Klassen 7 - 10 ist 129 (Anlage 5). Der gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Wirtschaft-Politik, Erdkunde, Geschichte und Hauswirtschaft. Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form. Die Wahl anderer Zeiteinheiten für die Unterrichtsstunden und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Unterrichtsorganisation bedürfen der Zustimmung durch die Schulkonferenz. Über die Verteilung der Wochenstunden auf die Wochentage einschließlich der Pausenregelung beschließt die Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 SchulG). Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehrere Abschlüsse erworben, wird grundsätzlich nur der weitergehende Abschluss auf dem Zeugnis vermerkt. Jedes Fach darf nur einmal zum Ausgleich herangezogen werden. Der Unterricht in Grundebenen orientiert sich an Anforderungen, die in Verbindung mit anderen von den Schülerinnen und Schülern zu erbringenden Leistungen als Voraussetzungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses und des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 maßgebend sind. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Eine Entscheidung erfolgt in diesem Fall am Ende der Vorstellungsphase. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. (2) Am Unterricht in der Muttersprache anstelle einer zweiten Fremdsprache können geeignete Schülerinnen und Schüler auch zusätzlich zum Unterricht in ihren anderen Fremdsprachen teilnehmen. Die Leistungen werden auf dem Halbjahreszeugnis mit einer Note unter „Wahlpflichtunterricht“ unter Angabe der vorgestellten Fächer bewertet. 41.1.2 In Gesamtschulen und in Sekundarschulen nach § 20 Absatz 5 und 6. Klicke jetzt und geniesse die neuesten lustigen Sachen im Internet! § 20 (ab 01.08.2019 neu ab Klasse 5) Sekundarschule. Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms. (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 6 die zweite Fremdsprache sowie ab Klasse 6 oder 7 den Lernbereich Arbeitslehre und den Lernbereich Naturwissenschaften. 1) Innerhalb der Lernbereiche sind die nach dieser Stundentafel zu erteilenden Fächer gleichwertig zu berücksichtigen. Für das Verfahren nach Absatz 2 gilt § 23 Absatz 3 bis 6 entsprechend. (1) Abweichend von § 22 Absatz 2 beruhen die Leistungen der Schülerin oder des Schülers im zweiten Schulhalbjahr auf der Gesamtentwicklung während des ganzen Schuljahres unter Einbeziehung der Zeugnisnote im ersten Halbjahr. 3. eine weitere von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannte Lehrkraft. Daneben kann sie Fächer oder Fächerkombinationen im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen und im gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftlichen Schwerpunkt anbieten. (5) Für das Verfahren gilt § 23 Absatz 3, 4 und 6. 3. für erweiterte Angebote in den Fächern der Stundentafel. 5. der Gesamtschule den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. Entsprechendes gilt bei einer besonders schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens. (7) In der Sekundarschule in kooperativer Form wird der Unterricht ab der Klasse 7 nach Bildungsgängen getrennt erteilt. Unabhängig davon, ob der leistungsdifferenzierte Unterricht in Form der Binnendifferenzierung oder in Kursen äußerer Fachleistungsdifferenzierung erfolgt, ist die Entscheidung im Zeugnis festzuhalten. 15.3.2 Realschulzweige in organisatorischen Zusammenschlüssen von Schulen mit einer Klasse pro Jahrgang bieten neben Französisch ein weiteres Schwerpunktfach im Wahlpflichtunterricht an. In den Fächern Englisch und Mathematik können in Erweiterungskursen die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden. (2) Die Nachprüfung zum nachträglichen Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung richtet sich nach § 44. 7.8.2 Zeugnisnoten für Fächer, die in früheren Klassen abgeschlossen worden sind, werden unter Angabe der Klasse, in der sie zuletzt unterrichtet worden sind, in das Abgangs- oder Abschlusszeugnis aufgenommen. (8) Wer die Schule nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht verlässt und einen Abschluss erworben hat, erhält ein Abschlusszeugnis. (3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 bietet die Schule neben der fortgeführten zweiten Fremdsprache mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst an. 179 likes. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. 7.8.1 Wird auf einem Abschlusszeugnis ein Abschluss oder eine Berechtigung bescheinigt, den oder die eine Schülerin oder ein Schüler in einer früheren Klasse erworben hat, informieren die Bemerkungen darüber, in welchem Schuljahr der Abschluss oder die Berechtigung erworben wurde. Sie können in einem Schuljahr im Wechsel je ein Schulhalbjahr unterrichtet werden (Halbjahresunterricht). Sie weist die Eltern auf Absatz 3 hin. (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie mindestens eines der folgenden Angebote: Lernbereiche Arbeitslehre (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5: Wirtschaft und Arbeitswelt), Naturwissenschaften oder Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlich-technischem oder mit künstlerisch-musischem Schwerpunkt. (4) Jede Schülerin und jeder Schüler hat ein Recht auf individuelle Förderung, die auf die Herstellung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft oder Behinderung hinwirkt. (6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (1) Der Pflichtunterricht besteht nach Maßgabe der Stundentafeln (Anlagen 1 bis 9) aus Kernstunden und Ergänzungsstunden. (9) Soweit es die Behinderung oder der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung einer Schülerin oder eines Schülers erfordert, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen. Wenn Du Bassgitarre lernen möchtest, kann ich Dir mehrere Wege dazu anbieten. Im Rahmen äußerer Differenzierung (§ 3 Absatz 4) erbrachte Leistungen sind nicht versetzungswirksam, können aber bei der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers berücksichtigt werden. (3) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. (2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule oder des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. 4.2.2 Nach Entscheidung der Schulkonferenz kann nach Maßgabe des Runderlasses zur Beruf- und Studienorientierung (BASS 12-21 Nr. Suche. Ab Klasse 8 wird eine weitere Fremdsprache als zweite oder dritte Fremdsprache angeboten. b) zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird. Einem Fachprüfungsausschuss gehören an: 1. die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft (Vorsitz), 2. die Fachlehrerin oder der Fachlehrer und. Verlauf und Ergebnis der Nachprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. (2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. (2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder des Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang oder in die Klasse 6 des Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Nach Beschluss der Schulkonferenz können aus dem Bereich der Kernstunden bis zu zwei Stunden in den Bereich der Ergänzungsstunden verlagert werden; davon darf ein Fach bzw. (2) Die Abschlusskonferenz stellt auf Grund der schulischen Leistungen in der Klasse 10 sowie der Prüfungsergebnisse (§ 30 Absatz 1) fest, welchen Abschluss und welche Berechtigung gemäß §§ 41 bis 43 die Schülerin oder der Schüler erworben hat. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann. Der Schulträger kann zusätzlich einen unverbindlichen Zweitwunsch hinsichtlich einer weiteren Schule oder einer bestimmten Schulform auf einem Beiblatt zum Anmeldeschein abfragen. Die Verwaltungsvorschrift 20.2 zu Absatz 2 gilt entsprechend. Das Referenzniveau ist gemäß folgender Tabelle einzutragen: Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - moderne Fremdsprachen. Sie können dazu dienen, das im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden. 5) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 9 und 10 statt. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Nach Möglichkeit sollen in Wochen mit zwei Klassenarbeiten keine zusätzlichen schriftlichen Leistungsüberprüfungen stattfinden. (1) Die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I setzt grundsätzlich ein Versetzungszeugnis der bisher besuchten Grundschule oder einer Förderschule voraus, die nach den Unterrichtsvorgaben für die Grundschule unterrichtet. 12.2.1 Die Eignung wird auf dem Überweisungszeugnis vermerkt. 2.9 Zuständigkeiten (Pausenregelung, Verteilung der Wochenstunden, Hausaufgaben und Klassenarbeiten, andere Zeiteinheiten für die Unterrichtsstunde). 2) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 8. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang der Realschule den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), 9. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 im Bildungsgang des Gymnasiums die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe oder, 10. der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder den angestrebten mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). (3) Berufsorientierung ist eine verpflichtende Aufgabe der Schulen der Sekundarstufe I. Schülerinnen und Schüler sollen so gefördert werden, dass sie bei ihrer Berufswahl selbstständig und eigenverantwortlich entscheiden können. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 24.04.2015 (BASS 12-65 Nr. Sie verwendet dabei den nach Anlage 11 vorgesehenen Vordruck. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums mit achtjährigem Bildungsgang (Einführungsphase), die oder der in der Einführungsphase nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann, kann spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres auf Antrag in die 10. 1. sie oder er bis zum Ende der Klasse 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilgenommen hat, 2. die Leistungen die Anforderungen nach Absatz 1 übertreffen und. 41.1.1 Für die Vergabe des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 wird für die Lernbereiche Wirtschaft und Arbeitswelt sowie Naturwissenschaften jeweils eine Gesamtnote gebildet. Vor Ort, Face to face in Frankfurt, Mainz oder Nierstein und online. Sie prüft jeweils am Schuljahresende, im Einzelfall auch am Ende des Schulhalbjahres, ob ein Wechsel des Kurses erforderlich ist. (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und setzt die Schullaufbahn dort in der Einführungsphase fort, wenn sie oder er in mindestens drei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Fach des Wahlpflichtunterrichts mindestens befriedigende, im Fach mit Unterricht auf der Grundebene mindestens gute sowie. 3. in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind. (1) Die mündliche Prüfung dauert je Schülerin oder Schüler in der Regel 15 Minuten. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. (2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. 2). 6.1.3 Hinsichtlich der Zahl der Klassenarbeiten und mündlicher Leistungsüberprüfungen pro Woche gilt der RdErl. 4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 4. zwar in zwei der übrigen Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind, aber dies durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Fach ausgeglichen wird. (3) Am Ende der Klasse 9 erfolgt nach den Vorgaben dieser Verordnung eine Versetzung in die Klasse 10, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Für die kooperative Form mit drei Bildungsgängen gelten ab Klasse 7 für den Hauptschulbildungsgang § 14, für den Realschulbildungsgang § 15 und für den gymnasialen Bildungsgang die Regelungen des § 17 für das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang entsprechend. Bei Punktgleichheit für den letzten zu vergebenden Schulplatz für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler gilt das Losverfahren. In diesem Fall gilt die Hausaufgabenregelung in Nummer 4.3 für verpflichtenden Nachmittagsunterricht entsprechend. Ist im zweiten Schulhalbjahr absehbar, dass die Klassenkonferenz den Verbleib der Schülerin oder des Schülers in der bisherigen Klasse empfehlen wird, unterrichtet die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich spätestens zehn Wochen vor Beginn der Sommerferien und bietet ihnen einen Beratungstermin an. 3.5.3 Der Wechsel vom Religionsunterricht zu Praktischer Philosophie ist jederzeit, der Wechsel von Praktischer Philosophie zum Religionsunterricht in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich. 1), soweit Nr. 3 des RdErl. 1.1.4 Die Anmeldung an einer Schule der gewünschten Schulform setzt die Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 voraus. Am Ende der Klasse 6 entscheidet die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der Entwicklung nach Beratung der Eltern, in welchem der angebotenen Bildungsgänge die Schülerin oder der Schüler die Schullaufbahn fortsetzen kann.