Dez. 2002 und in Kraft seit 24. Besteuert dieser andere Vertragsstaat diese Einkünfte nicht, so können sie in dem Staat besteuert werden, in dem die natürliche Person ansässig ist. Die Tatsache allein, dass eine Person an einer Gesellschaft beteiligt ist oder dass sie bei einer Gesellschaft, die einem Konzern angehört, die konzernleitenden Entscheidungen trifft, begründet für diese Gesellschaft keinen Mittelpunkt der tatsächlichen Geschäftsleitung an dem Ort, an dem diese Entscheidungen getroffen werden oder diese Person ansässig ist. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ) und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte eines Unternehmens darstellt oder das zu einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden festen Einrichtung gehört, kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung befindet. Abkommen vom 11. Dez. Anwendung und Auslegung der Art. 15 (1) Vorbehaltlich der Artikel 15a–19 1 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Dez. vom 27. 4 DBA-Schweiz 1992 übernommen wurde, haben beide Vertragsparteien übereinstimmend angenommen, dass der Ort des Sitzes der Kapitalgesellschaft als Tätigkeitsort des leitenden Angestellten anzusehen ist (vgl. vom 12. V des Prot. Dez. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Oktober 2010, Artikel VIII Absätze 2 und 3 des Protokolls vom 17. 1989, von der BVers genehmigt am 8. Die Bescheinigung des Arbeitgebers Ober die Tage der Nichtrückkehr ist mit einem Sichtvermerk der für den Arbeitsort zuständigen Finanzbehörde zu versehen. 15a Abs. (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Juni 1990 und in Kraft seit 30. Massgebend für die Frage der Grenzgängereigenschaft ist die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage. (3) Der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger ansässig ist, berücksichtigt die nach Absatz 1 Satz 3 erhobene Steuer ungeachtet des Artikels 24 wie folgt: (4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten verständigen sich über die weiteren Einzelheiten sowie die verfahrensmässigen Voraussetzungen für die Anwendung der vorstehenden Absätze. 24 wie folgt: in der Bundesrepublik 2010, von der BVers genehmigt am 17. diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt 1 Eingefügt durch Art. 2010, von der BVers genehmigt am 17. (11) Nicht als in einem Vertragsstaat ansässig gilt eine Person in bezug auf Einkünfte und Vermögenswerte, die nicht ihr, sondern einer anderen Person zuzurechnen sind. 2002 und in Kraft seit 24. 15a Abs. (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt. Dez. ihre Arbeit ausübt s. Art. (5)1 Haben sich die zuständigen Behörden im Rahmen eines Verständigungsverfahrens nach diesem Artikel erfolglos um eine umfassende Einigung in einem Fall bemüht, so wird der Fall durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das gemäss den Anforderungen des Absatzes 6 und den von den Vertragsstaaten vereinbarten Vorschriften oder Verfahren durchgeführt wird, wenn: (6)2 Zum Zweck von Absatz 5 und dieses Absatzes sind folgende Bestimmungen und Definitionen anzuwenden: (7)3 Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die weiteren Einzelheiten der Anwendung und Durchführung des Schiedsverfahrens durch Verständigungsvereinbarung. (2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (ordentlichen und ausserordentlichen) Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). (3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschiffahrt dient, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können Vergütungen der dort genannten Art, wenn sie von dem in den Grenzgebieten tätigen Personal der Bahn-, Post-, Telegrafen- und Zollverwaltungen der beiden Vertragsstaaten bezogen werden, nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem diese Personen ansässig sind. Jedoch können Gewinne aus der Veräusserung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann. 1 Worte gemäss Art. vom 17. IV des Prot. Dezember 1992, Artikel VII Absatz 2 des Protokolls vom 12. 1 des Prot. k DBA-Schweden), kann das Bundesministerium für Finanzen Befugnisse grundsätzlich auf nachgeordnete Behörden verlagern (z.B. 5 FVG). 15 DBA-Schweiz, IWB 14/2011 S. 510 Wilke, Neue Urteile des BFH zu Art. (1) Ungeachtet des Artikels 15 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig ist. (3) Bei Anwendung des Abkommens gelten die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die ein Vertragsstaat in dem anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat unterhält, und ihnen nahestehende Personen als im Entsendestaat ansässig, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen und dort zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie in diesem Staat ansässige Personen herangezogen werden. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806; BBl 1989 III 1509). 5 des Revisionsprot. Dez. (2) Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Vermögen liegt. 15 Abs. 7, 14 und 15 des Abkommens Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler und Artisten für ihre in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübte Tätigkeit b… Dez. Okt. Art. II des Prot. (5) Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäss Artikel 26 verständigen. 2 Definition "freier Beruf" Art. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521).2 Die Berichtigung vom 15. 1 Eingefügt durch Art. Diese Steuer darf 4,5 vom Hundert Artikel 4 Absatz 10 bleibt vorbehalten. während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer (6) Alle anderen Vermögenswerte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. 2010, von der BVers genehmigt am 17. Für Anregungen und Mitteilungen: Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen
1 [BS 12 601; AS 1959 322 Ziff. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485). Okt. (5) Besteuert ein Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs, der auf eine wesentliche Beteiligung an einer in diesem Staat ansässigen Gesellschaft entstanden ist, so wird bei späterer Veräusserung der Beteiligung, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem anderen Staat gemäss Absatz 3 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräusserungsgewinns als Anschaffungskosten den Betrag zugrundelegen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des Wegzugs als Erlös angenommen hat. 2 DBA Schweiz - Monja Wiebach Christian Müller - Hausarbeit - Jura - Steuerrecht - Arbeiten publizieren: Bachelorarbeit, Masterarbeit, Hausarbeit oder Dissertation 15 Abs. Ist ein Arbeitnehmer nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt, so sind die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind. vom 17. 1 Worte gemäss Art. (7) Ruhegehälter, Leibrenten und andere wiederkehrende oder nicht wiederkehrende Bezüge, die von einem der beiden Vertragsstaaten oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Vertragsstaaten als Vergütung für einen Schaden gewährt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist, können nur in diesem Staat besteuert werden. Dies berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden. (4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamten sowie nicht für Angehörige diplomatischer oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und ihnen nahestehende Personen, die in einem Vertragsstaat anwesend sind, aber in keinem der beiden Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige Personen behandelt werden. 15 DBA FL-CH sowie im Protokoll zum DBA geregelt: Art. 1. Die Bundesrepublik Deutschland rechnet jedoch in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die in Ãbereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften oder Vermögenswerten erhobene schweizerische Steuer auf den Teil der deutschen Steuer (mit Ausnahme der Gewerbesteuer) an, der auf Grund dieser Bestimmung von diesen Einkünften oder Vermögenswerten über die deutsche Steuer hinaus erhoben wird, die nach den Artikeln 6 bis 22 hierfür erhoben werden dürfte. Juni 2011 und in Kraft seit 21. Art. Wenn Sie als Geschäftsführer einer schweizer Kapitalgesellschaft Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, die Aufgaben Ihrer Tätigkeit aber auch in der Schweiz erfüllen, so hat die Schweiz das Besteuerungsrecht nach Art. vom 27. Art. vom 27. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird. 17 Abs. 2002 und in Kraft seit 24. DBA Schweiz Art. EL März 2019 Okt. (5)3 In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck «Besteuerung» Steuern jeder Art und Bezeichnung. Vermeidung der Doppelbesteuerung nach Art. (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern, Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen, Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Artikel 8 Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt, Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Artikel 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen, Artikel 17 Künstler, Sportler und Artisten, Artikel 23 Quellenstaatsbesteuerung für bestimmte Gesellschaften und Stiftungen, Artikel 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung, Artikel 30 Außerkrafttreten des DBA 1931/59, Verhandlungsprotokoll zum Änderungsprotokoll vom 21. 33 Ursprünglich: Abs. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Art. 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), Zum Besteuerungsrecht für eine Tätigkeit auf französischem Territorium eines Schweizer Flughafens, Mustereinspruch, Deutsch-Schweizerische Konsultationsvereinbarungsverordnung - Unwirksamkeit von Bestimmungen zur Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Arbeitgeberwechsel und zum Eintragungserfordernis der Funktionsbezeichnung als Direktor in das Schweizerische Handelsregister, Mustereinspruch, Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. (4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten. Nov. 1990 (AS 1990 1807 1806; BBl 1989 III 1509).2 Fassung gemäss Art. (6) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Bezüge aus öffentlichen Mitteln für gegenwärtige oder frühere Erfüllung der Wehrpflicht, einschliesslich der Unterhaltsbeiträge, die Angehörigen zum Wehrdienst Eingezogener gewährt werden. vom 27. Okt. (3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere. 15a Abs. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Hier informieren wir Sie darüber, was ein DBA ist und wie es funktioniert.Außerdem erläutern wir Ihnen einige Grundregeln, worauf Sie bei grenzüberschreitenden unternehmerischen Aktivitäten achten sollten. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient. (3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person, die das Schiff betreibt, ansässig ist. Okt. 24 Abs. VI des Revisionsprot. DBA Schweiz Artikel 15a i.d.F. Bezüge und Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Gesellschaft bezieht, können in dem anderen Staat besteuert werden. 4. Juni 2011 und in Kraft seit 21. (2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet, vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 41, Einnahmen aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen einschliesslich Wandelanleihen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einnahmen aus Darlehen gleichgestellt sind. 1993 (AS 1994 69 68; BBl 1993 I 1521). 1 und 4 DBA FL-CH: „1) Unter Vorbehalt von Abs. 10. Die nach diesem Abkommen zulässige Besteuerung dieser Einkünfte oder Vermögenswerte in der Schweiz bleibt unberührt. Art. Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob die überdachende Besteuerung eines deutschen Steuerpflichtigen nach Art. 1992, von der BVers genehmigt am 6. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 kam im Streitfall nicht zur Anwendung, weil die Voraussetzungen der gegenüber dieser Bestimmung vorrangigen Regelung des Art. 1992, von der BVers genehmigt am 6. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287).5 Fassung gemäss Art. (1) Vorbehaltlich der Artikel 15aâ191 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. ist heute gegenstandslos.4 AS 1994 69; BBl 1993 I 15215 Eingefügt durch Art. Vertragsstaates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, nachgewiesen wird. 15 Abs. 2010, von der BVers genehmigt am 17. 1993 und in Kraft seit 29. Arbeitnehmer im Transportgewerbe nach Art. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 26 Absatz 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. The item Neue Urteile des BFH zu Art. (4) Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, Gewinnobligationen und partiarische Darlehen können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Schuldner ansässig ist. 15 DBA Schweiz, IWB 22/2010 S. 822 Miessl, Art. die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287).3 Fassung gemäss Art. (2) ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: (3) Gilt eine natürliche Person, die in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügt oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens sechs Monaten im Kalenderjahr hat, nach Absatz 2 als in der Schweiz ansässig, so kann die Bundesrepublik Deutschland diese Person ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens nach den Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht besteuern. 15 Abs. IV des Prot. I Ziff. (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Der Bruttobetrag der Vergütungen und die im Tätigkeitsstaat erhobene Abzugssteuer sind für Zwecke der Berücksichtigung im Ansässigkeitsstaat durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen. (5) Gilt eine natürliche Person nur für einen Teil des Jahres als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig, für den Rest des gleichen Jahres aber als in dem anderen Vertragsstaat ansässig (Wohnsitzwechsel), so können in jedem Staat die Steuern auf der Grundlage der unbeschränkten Steuerpflicht nur nach Massgabe der Zeit erhoben werden, während welcher diese Person als in diesem Staat ansässig gilt. von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen. Aufenthalt in Norwegen: Maßgeblich ist das DBA-Norwegen. wäre Ihr Sohn nach Art 15 DBA nicht in D zu besteuern. 3 und Abs. vom 27. Juni 2011 und in Kraft seit 21. Ãbt das Unternehmen seine Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden können. (4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einnahmen aus Aktien, Genussrechten (wie zum Beispiel Genussaktien oder Genussscheine), Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnahmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien gleichgestellt sind, einschliesslich der Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiarischen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds). Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. angerechnet; die Steuer wird auch bei der Festsetzung von 15 Unselbstständige Arbeit Abs. Dezember 1991, zum Abkommen vom 11. (2) Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Art. vom 17. (5) Hat ein Unternehmen im Sinne dieses Artikels, das in Form einer Personengesellschaft betrieben wird, den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat, ist aber einer der Teilhaber in dem anderen Vertragsstaat ansässig, so kann dieser andere Vertragsstaat diesen Teilhaber für die Einkünfte aus seiner Beteiligung an dieser Personengesellschaft besteuern, gewährt aber für die im erstgenannten Vertragsstaat erhobene Steuer Entlastung von seiner Steuer im Rahmen des Artikels 24. und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden. 15 Abs. IV Nr. Okt. DBA Schweiz 2010 (Aktuelle Fassung) Haufe-Index 5471183 7/9 • Unbeschränkte Stpfl • Deutschland darf besteuern (Art. (3) Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf die Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundespost sowie von der Schweizerischen Nationalbank, den Schweizerischen Bundesbahnen, den schweizerischen Post-, Telefon- und Telegrafenbetrieben und der Schweizerischen Verkehrszentrale gezahlt werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Bescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. 1992, Verhandlungsprotokoll zum Revisionsprotokoll vom 12. Kehrt In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Zum In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. Werden diese Vergütungen in diesem Staat nicht besteuert, so können sie in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden. Dez. Doppelbesteuerungsabkommen. V des Prot. (2) Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragsstaat verfügt, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebsstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. 2. 15 Abs. Nach dieser Protokollbestimmung muss der ersuchende Staat unter anderem aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Ãberprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder ähnliche identifizierende Informationen) sowie ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen übermitteln. (4) Ungeachtet des Absatzes 3 können Gewinne aus der vollen oder teilweisen Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung an einer Gesellschaft in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist, sofern der in dem anderen Vertragsstaat ansässige Veräusserer eine natürliche Person ist. 1989, von der BVers genehmigt am 8. 2002, Protokoll zum Abkommen vom 11. DBA-Schweiz Nichtrückkehr eines Grenzgängers aufgrund der Arbeitsausübung | Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. Als Grenz-gänger i. S. des DBA qualifiziert nun 4. (1) Ist eine in einem Vertragsstaat ansässige Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaates oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist. 1 Fassung gemäss Art. Dez. 15a DBA Deutschland/Schweiz (DBA) gehen als lex specialis den allge-meineren Bestimmungen der Art. Arbeitstage im Sinne dieser Regelung sind die in dem Arbeitsvertrag vereinbarten Tage. 2011 (AS 2012 825 823; BBl 2011 485).2 Eingefügt durch Art. (5) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das Recht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung besteht, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. März 2003 (AS 2003 2530 2529; BBl 2002 4287). Um die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie zu bekämpfen, wurde mit der Schweiz eine Konsultationsvereinbarung mit mehreren Maßnahmen abgeschlossen. (6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen. 15 und 15a des deutsch-schweizerischen DBA. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der nur tageweise im anderen Staat beschäftigt ist, ist die Anzahl von 60 unschädlichen Tagen durch proportionale Kürzung im Verhältnis der Arbeitstage herabzusetzen. 4 DBA D-CH Nach den Art. 15a ... Grds. 1) Abs. (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. März 2002, von der BVers genehmigt am 9. 15 Unselbständige Arbeit. (2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat gemäss Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, mit der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Hiervon macht Art 4 Abs 4 jedoch eine Ausnahme, welche dazu führen würde dass Ihr Sohn noch weitere 5 Jahre hier der Steuer unterworfen werden würde, unter Anrechnung der Schweizer Steuer. vom 21. Neben den DBAs mit Frankreich und Österreich enthält auch das DBA Schweiz in Art. 15]2 [AS 1957 701]. Seine diesbezüglichen Bestimmungen finden nicht mehr Anwendung auf Steuern, auf die dieses Abkommen nach seinem Artikel 32 anzuwenden ist. Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung. Dezember 19627 ergriffenen Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen auch für dieses Abkommen gelten.