schriftlich mit, sein Steuerfall sei abschließend geprüft (→ Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung), ist das Finanzamt deswegen nicht nach Treu und Glauben gehindert, offenkundige Fehler bei der Veranlagung auch weiterhin zu Lasten des Stpfl.

Anders bei Fehlern des Finanzamts: Geben Sie die Erklärung richtig ab, und macht das Finanzamt einen Fehler zu Ihren Gunsten, müssen Sie das Finanzamt nicht darauf hinweisen.

Kommt das Finanzamt seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nach, darf es den Steuerbescheid nicht einfach nachträglich ändern, wenn der Fehler endlich aufgefallen ist. Erkennt ein Erbe, dass eine Erklärung des Erblassers unrichtig war, ... Fehler anzuzeigen, die dem Finanzamt bei der Veranlagung unterlaufen sind, wenn eine korrekte Steuererklärung eingereicht wurde. Diesen nahm der Kläger nahm der Kläger zunächst in Anspruch.

Ein Steuerzahler hatte für die Veranlagungszeiträume korrekt positive Einkünfte erklärt.

Die Steuerwelt ist jedoch bunt, nichts ist unmöglich, wie der folgende Fall zeigt: Dr. Ted Tanus ist Internist.

Dem Steuerpflichtigen, dem bei Begehung eines Finanzdeliktes ein Irrtum – gleichgültig, ob Tatsachen- oder Rechtsirrtum – unterläuft, wird nicht Vorsatz zugerechnet. Irrtum des Steuerpflichtigen zu seinem Gunsten .

Keine Steuerhinterziehung: Steuerzahler muss Fehler des Finanzamts nicht korrigieren. Macht das Finanzamt einen Fehler, obwohl der Steuerzahler alles richtig in seiner Einkommensteuererklärung angegeben hatte, sollte man die nachträgliche Änderung …

Es besteht deshalb auch keine Berichtigungspflicht gegenüber dem Finanzamt – sofern vorher alle Angaben richtig gemacht worden sind. aus, dass die Annahme einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen ausscheidet, weil der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, Fehler des Finanzamts richtig zu stellen. Es kann ihm daher keine Abgabenhinterziehung zur Last gelegt werden. ... Auch § 153 Abs. Wenn das Finanzamt den Steuerbescheid schickt, sollten Steuerzahler ihn genau prüfen. In der nächsten Ausgabe der Fachzeitschrift AO-StB wird im Rahmen eines Praxisfalles untersucht, ob nur Tatsachenangaben oder auch Rechtsanwendungsfehler eine Berichtigungspflicht gem. Welche Verschärfungen Steuerpflichtigen auf der "goldenen Brücke zur Straffreiheit" jetzt drohen. Dienstag, 20.12.2016, 11:43 Bei der Einkommensteuererklärung schleichen sich manchmal Fehler ein.

Nach dem Hoeneß-Prozess spitzt sich die Debatte über die Abschaffung der Selbstanzeige zu. Erkennt das Finanzamt den Fehler, kann es bis zum Ablauf der Verjährung die Berichtigung durchführen. Weil das Finanzamt den Fehler aus der Einkommensteuererklärung – keine Versorgungsbezüge – nicht mechanisch übernommen, sondern die fehlende Angabe durch eigene, allerdings unzutreffende, Sachverhaltsermittlung in Form des Abgleichs der Erklärung mit den elektronischen Daten ergänzt habe, fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit. dpa/Tobias Hase Steuererklärung: Auch das Finanzamt kann Fehler machen. Denn wenn er Fehler enthält oder noch nicht rechtskräftig ist, kann er sich noch ändern.

Außerdem wird geprüft, ob die Berichtigungspflicht auch dann besteht, wenn die Unrichtigkeit eines Steuerbescheides auch auf einem Fehler des Finanzamtes (FA) …

Berichtigungspflicht. Wenn das Finanzamt Fehler macht und der Steuerzahler diese ausnutzt, handelt es sich dennoch nicht um einen Fall von Steuerhinterziehung. Abgabenordnung: Fehler des Finanzamts zu Gunsten des Steuerbürgers Von Rudolf Schollmaier Es ist gewiss nicht alltäglich, dass ein Steuerbürger die Einstufung als Steuerhinterzieher vom Finanzamt verlangt. So sieht die Abgabenordnung eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung nur vor, wenn diese Erklärung „unrichtig oder unvollständig“ war. Das Finanzamt erfasste die Einkünfte jedoch fälschlich als negative Einkünfte und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. § 153 AO auslösen können. Teilt das Finanzamt dem Stpfl. Später erklärte er dann, im Zusammenhang mit einer Außenprüfung, er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen. Das Finanzamt erfasst statt dessen negative Einkünfte aus VuV in Höhe von -4.000 Euro. Dieses erfasste die Einkünfte des Klägers als negative und stellte einen verbleibenden Verlustvortrag fest. 1 S. 1 Nr.