1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 48 I GKG, § 3 ZPO (Wert der Hauptsache, Thomas/Putzo-Hüßtege, a.a.O., § 46 Rz.
Nach §§ 406 Abs. 2 StPO). 1 u. Abs. Arzthaftungsprozess: Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der ... BVerwG, 10.03.2011 - 4 CN 6.10. 1, 42 Abs.

im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 118 Abs. 2, dieser sich zusammensetzend aus Wert der Klage und der Widerklage, § 45 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. Grundsätzlich gilt, dass ein Sachverständiger entsprechend § 406 Abs.

§ 41 Nr. 1 ZPO aus denselben Gründen wie ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden. Gem. Befangenheit eines Richters wegen seiner Beteiligung an der ... OLG Frankfurt, 12.10.2017 - 8 W 19/17. Soweit der Kläger sich in dem Ablehnungsgesuch auf die Ausführungen des Sachverständigen im Erstgutachten vom 19.03.2008, in der ergänzenden Stellungnahme vom 29.08.2008 sowie in der Stellungnahme des Sachverständigen zur Zertifizierung vom 13.01.2009 stützt, ergibt sich die Unzulässigkeit des Antrags nach den o.a. 1 Satz 2 ZPO.

2 ZPO. 2 Satz 1 ZPO der Ablehnungsantrag spätestens binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung zu stellen ist. 1, Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Sachverständiger in allen Gerichtsverfahren aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtiget, vgl. Der Antrag ist … § 42 Abs. . 2 ZPO getroffen, gilt auch in anderen Verfahrensarten sinngemäß, z.B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. Gemäß § 406 Abs. Rechtsprechung zu § 404a ZPO. Zu beachten ist hinsichtlich eines Antrages auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit, dass gemäß § 406 Abs. (1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. [9] Ein solcher Grund ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. 1. 2 ZPO, Abs. ZPO), abgelehnt werden. Befangenheit, so verwirkt er den Entschädigungsanspruch nur, wenn ihn der Vorwurf vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens trifft (OLG Koblenz, B. v. 17.02.2004, Az: 14 W 199/04). 2 Satz 2 ZPO. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Um eine Besorgnis der Befangenheit begründen zu können, müssen geeignete Gründe vorliegen, die ein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen (§§406 Abs.1 Satz 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus den selben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorg-nis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn objektive Gründe vorliegen, die von dem Standpunkt eines ruhigen und beson-nen denkenden Verfahrensbeteiligten nach
Allerdings ist eine bereits erfolgte zeugenschaftliche Vernehmung des Sachverständigen grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, § 406 Abs. Abs. Diese Regelung, für das Zivilverfahren in §§ 406 Abs. OLG Celle, 31.01.2019 - 8 U 180/18. 2 Satz 2 ZPO. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Ablehnungsantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen, § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen als befangen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Deshalb kann ein Sachverständiger gemäß § 406 Abs. Befangenheit des Gutachters Nach § 406 Abs. Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit ist prozessual nicht leicht zu bewerkstelligen. 2 ZPO). 2 ZPO kann ein Sachverständiger nur aus dem Grund abgelehnt werden, aus dem auch ein Richter abgelehnt werden kann: Der Besorgnis der Befangenheit. 2. Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Abs. 201. Nach § 406 ZPO ist die Ablehnung eines Sachverständigen aus denselben Gründen zulässig, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.. Rz.